Recht und Gesetz

Stromgrundversorgungsverordnung

Die Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich vom 26. Oktober 2006 StromGVV können Sie als PDF-Datei downloaden.

 

Gesetzliche Grundlagen in Deutschland

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.

Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.

Für alle Haushaltskunden ohne Sondervertrag mit der EKS AG gelten immer die Preise und Bedingungen der Grundversorgung.

Die Grundversorgung

Grundversorger ist jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die EKS AG ist deshalb der Grundversorger für die Netzgebiete der EKS AG.

Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden (unabhängig von ihrem Jahresverbrauch) sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10'000 Kilowattstunden (kWh).

Somit gelten für Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10'000 kWh ohne Sondervertrag mit der EKS AG immer die Preise und Bedingungen der Grundversorgung sowie die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).

Auch für Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10'000 kWh, die bis zum 13. Juli 2005 Kunden der EKS AG geworden sind, gelten weiterhin die Preise und Bedingungen der Grundversorgung sowie die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV).

Die Ersatzversorgung

Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde mit einem Verbrauch von <10'000 kWh aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (von der EKS AG) durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen der Grundversorgung der EKS AG.

Solange Sie keinen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen der Grundversorgung, sofern Sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.

Zusätzliche Bedingungen für die Ersatzversorgung

Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch > 10'000 kWh fallen grundsätzlich ebenfalls in den Anwendungsbereich der Ersatzversorgung, sofern Sie nicht bereits einen anderen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben.

Solange Sie keinen neuen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert.

Verbrauchen Sie jährlich weniger als 10'000 kWh, erfolgt die Weiterbelieferung nach Ablauf der drei Monate zu den Konditionen der Grundversorgung, sofern Sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.

Verbrauchen Sie jährlich mehr als 10'000 kWh, dann senden wir Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der drei Monate einen Stromlieferungsvertrag zu.

Kontaktperson

Richard Müller
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