Seit 1. Januar 2018 gilt das neue Energiegesetz

Mit Jahresbeginn 2018 gelten neue Regeln zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Senkung des Energieverbrauchs. Der Bundesrat hat das totalrevidierte Energiegesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, zusammen mit einer Reihe von Verordnungen.

Das Stimmvolk hatte die Gesetzesänderungen zur Energiestrategie 2050 am 21. Mai 2017 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 58% angenommen. Damit werden erneuerbare Energien und Energieeffizienz stärker gefördert. Der Bau neuer Atomkraftwerke wird verboten, und die Grosswasserkraftwerke werden vorübergehend unterstützt. Bestehende Grosswasser-kraftwerke können Unterstützung beantragen, wenn sie Strom unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Die Prämie wird mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag finanziert. Gibt es sehr viele Gesuche, könnten die Marktprämien nicht voll entrichtet werden, heisst es im Bericht zur Verordnungsänderung. Laut dem BFE dürften jährlich maximal 120 Millionen Franken zur Verfügung stehen. Der Bundesrat hat die Grenze für Windanlagen nun bei 20 GWh (Gigawattstunden) pro Jahr festgelegt. Für neue Wasserkraftanlagen liegt die Grenze ebenfalls bei 20 GWh pro Jahr, für erweiterte oder erneuerte Wasserkraftwerke bei 10 GWh.

Nachfolgend ein Überblick über weitere Neuerungen:

  • Der Netzzuschlag wird von 1,5 Rp auf neu 2,3 Rp pro kWh erhöht. Stromkonsumenten bezahlen über den Netzzuschlagsfonds diverse Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, wie z.B. Einspeisevergütungssystem, Investitionsbeiträge, Sanierungsmassnahmen und vieles mehr.
  • Neues Einspeisevergütungssystem: Neue Anlagen zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien können nur noch bis 2022 ins System für eine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen werden und erhalten nur noch eingeschränkte Kostendeckung. Die bisherige KEV wird in ein Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgestaltet.
  • Besonderheiten Photovoltaik: Kleinanlagen bis 100 kW können nur noch eine Einmalvergütung beantragen. Anlagen ab 100 kW können weiterhin ins Einspeisevergütungssystem aufgenommen werden. Aufgrund der Warteliste bestehen jedoch Einschränkungen - gemäss Berechnungen des BFE voraussichtlich rund 950 Anlagen, die vor Ende Juni 2012 angemeldet wurden.
  • Intelligente Messsysteme: Bis Ende 2027 müssen 80% aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet auf SmartMeter umgerüstet werden.
  • Zusammenschluss zum Eigenverbrauch: Endverbraucher, die sich in räumlicher Nähe einer dezentralen Stromproduktionsanlage (z.B. Photovoltaik) befinden, können sich zu einer Nutzergemeinschaft für Eigenverbrauch zusammenschliessen.
  • Gebäudeprogramm: Künftig stehen mehr Mittel (aus der CO2 Abgabe auf Brennstoffe) für die Förderung von energetischen Sanierungen von Gebäuden zur Verfügung.
  • Steuerliche Anreize im Gebäudebereich: Ab 2020 sind nicht nur die Investitionen in energetische Gebäudesanierungen, sondern auch die Rückbaukosten für einen Ersatzneubau von der Einkommenssteuer abzugsfähig.

Das Verordnungspaket enthält zahlreiche weitere Regelungen. So werden etwa die Emissionsvorschriften für neu in Verkehr gebrachte Autos verschärft, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht. In den Jahren 2020 bis 2022 gelten noch Erleichterungen.